Das Privatversicherungsrecht (VersR) regelt insbesondere das Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer. Maßgeblich ist dabei vor allem das Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
Das Privatversicherungsrecht umfasst das Versicherungsunternehmensrecht, das Versicherungsaufsichtsrecht und das Versicherungsvertragsrecht.
ARV steht für:
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Herbert Ludwig Wilhelm Göring (* 9. Dezember 1889 in Kettwig, † unbekannt) war als Vetter Hermann Görings in der Zeit des Nationalsozialismus Mitglied in zahlreichen Aufsichträten.
Herbert Göring war 1933 zunächst im Preußischen Staatsministerium beschäftigt, ehe er 1934 als Generalreferent ins Reichswirtschaftsministerium wechselte. Am 3. Juni 1934 der SS beigetreten, erreichte er 1939 den Rang eines SS-Obersturmbannführers und war dem Stab des SS-Hauptamtes zugeordnet. Er gehörte dem Freundeskreis des Reichsführers-SS, Heinrich Himmler, an.
Göring bekleidete zahlreiche Positionen in Industriebetrieben, unter anderem war er
Von 1944 bis zum Kriegsende war er in Haft.
In das Schuldnerverzeichnis nach ZPO werden durch das Amtsgericht Schuldner eingetragen, die eine eidesstattliche Versicherung (früher Offenbarungseid) gemäß ZPO oder nach Abgabenordnung über ihre Vermögensverhältnisse abgegeben haben, oder gegen die zur Erzwingung der Abgabe dieser Versicherung die Haft angeordnet worden ist. Dabei ist das Schuldnerverzeichnis nicht mit dem privatwirtschaftlichen Dienst Schuldnerverzeichnis.de der Deutsche Inkassostelle GmbH (DIS) zu verwechseln.
Das Schuldnerverzeichnis ist öffentlich. Aus ihm kann nach ZPO jedermann Auskunft erteilt werden, der darlegt, dass er die Auskunft für einen der in § 915 Abs. 3 ZPO geregelten erlaubten Zwecke benötigt. Danach ist die Auskunft möglich:
Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis gilt als gelöscht (und wird bei der Auskunft nicht mehr mitgeteilt), wenn seit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder der Anordnung der Haft drei Jahre verstrichen sind (§ 915 b Abs. 2 ZPO). Sie wird nach Abs. 2 ZPO vorzeitig gelöscht, wenn die Befriedigung des Gläubigers, der die eidesstattliche Versicherung erzwungen hat, nachgewiesen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist (zum Beispiel bei Aufhebung des Vollstreckungstitels).
Der Begriff Test hat folgende Bedeutungen: